Artikelbeschreibung
Kurzzeitkennzeichenversicherung
Inhalt:
eVB Informationen zur Haftpflichtversicherung
für Kurzzeitkennzeichen -, Überführungskennzeichen-, Probefahrtkennzeichen -, Rote Nummer -
Die Straßenverkehrsämter haben mit Beginn des Jahres 2009 auf das neue eVB-Verfahren ( elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) umgestellt.
Somit verliert die bisherige Versicherungsdoppelkarte ihre Gültigkeit und ist durch die eVB-Nummer ersetzt. Mit neuester Technik werden ihre Zulassungsdaten (Name, Vorname und Anschrift) an den GdV (Gesamtverband
der deutschen Versicherungswirtschaft) gemeldet. Dieser erstellt eine eVB Nummer und sie ist gleichzeitig der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die eVB-Nummern gelten nicht nur für Kurzkennzeichen,
sondern auch für alle anderen Zulassungsarten (auch Saisonkennzeichen, Oldtimer), mit Ausnahme von Ausfuhrkennzeichenzulassungen.
Kfz-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichenversicherung
Rote Nummer Versicherung, Überführungskennzeichenversicherung, Probefahrtkennzeichenversicherung
Der Kfz Haftpflicht Versicherungsschutz ist gültig für Überführungs -, Probe - und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands und mit einer IVK ( internationale Versicherungskarte )
auch in weiteren Ländern (siehe Geltungsbereich -grüne Karte-).
In Verbindung mit einem Kurzeitkennzeichen ist eine Kurzzeitkennzeichenversicherung gesetzliche Pflicht. Ab 01.01.2009 muss eine so genannte eVB-Nummer bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden ( siehe eVB Informationen ).
Die bisherige Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte hat ab sofort keine Gültigkeit mehr.
Bei der Kurzzeitkennzeichenversicherung ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung zur jeweiligen Mindestdeckungssumme versichert, eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. (Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-, Vollkasko- usw.)
Die Versicherung für Kurzzeitkennzeichen ist für alle Fahrzeugarten ( Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile,
Motorräder, Traktoren u.s.w. ) gültig. Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 1 Tag bis 5 Tage.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kurzkennzeichen Haftpflichtversicherung
( Versicherungsbedingungen ), der Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklervollmacht, der Beratungsverzicht / Beratungsprotokoll, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) sowie die Datenschutz- und Widerrufserklärung sind gesetzlich
vorgeschriebene Bestandteile der Versicherungsvermittlung und sind durch ankreuzen des Kunden vorzunehmen und somit an zu erkennen.
Geltungsbereich für Kurzkennzeichen
Kurzzeitkennzeichenschilder (Überführungskennzeichen, früher rote Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle
Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren u.s.w.).
Die Gültigkeit ist zwischen 1 Tag und maximal 5 Tagen für die Überführung von Kraftfahrzeugen in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen, internationalen Versicherungskarte ( IVK ) für die Kurzzeitkennzeichenversicherung.
Der Geltungsbereich für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist gültig:
| Albanien |
Großbritannien / England |
F.Y.R.O.M. |
Serbien |
| Andorra |
Irland |
Moldawien |
Slowakische Republik / Slowakei |
| Belgien |
Island |
Niederlande / Holland |
Slowenien |
| Bosnien-Herzegowina |
Israel |
Norwegen |
Spanien |
| Bulgarien |
Italien |
Österreich |
Tschechische Republik / Tschechien |
| Dänemark |
Kroatien |
Polen |
Tunesien |
| Deutschland |
Lettland |
Portugal |
Türkei |
| Estland |
Litauen |
Rumänien |
Ukraine |
| Finnland |
Luxemburg |
Russland |
Ungarn |
| Frankreich |
Malta |
Schweden |
Weißrussland |
| Griechenland |
Marokko |
Schweiz |
Zypern |
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland - insbesondere bei Ostblockländern - kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische
Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall anerkannt ist. Die Einfuhr nach Frankreich und Belgien soll derzeit ebenfalls sehr problematisch sei.
Der Versicherungsschutz für die Kurzzeitkennzeichenversicherung ist auf die in der grünen Karte ( IVK ) genannten Ländern - mit den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffendes
- beschränkt.
Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr des Halters bzw. Fahrers.
Wenn Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen inkl. Ausfuhrkennzeichenversicherung (siehe Haftpflichtversicherung für Ausfuhrkennzeichen).
Information Kurzzeitkennzeichenschilder
Überführungskennzeichenschilder, Probefahrtkennzeichenschilder, Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder
Sie erhalten Kurzkennzeichenschilder ( auch Überführungskennzeichen, früher Rote Nummern, Probefahrtkennzeichen ) für die Überführung oder Probe- und Prüfungsfahrten (TÜV / Dekra) für alle Fahrzeugarten ( Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorrad, Traktor u.s.w.).
(Weitere Hinweise siehe Menupunkt Zulassungsunterlagen)
Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist nach § 16 FZV ist zu beachten:
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die AKB der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine sog.
eVB-Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereichen Zulassungsunterlagen und Geltungsbereich
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung ( eVB - elektronische Versicherungsbestätigung - gem. § 23 FZV ).
Die Zulassung mit Kurzkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen zurzeit 10,50 €.
Zulassungsunterlagen für Kurzzeitkennzeichen
Überführungskennzeichen, Rote Nummer, Probefahrtkennzeichen
Die Kurzkennzeichen und den roten Zulassungsschein bekommen Sie in jedem Straßenverkehrsamt in Deutschland. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens / Überführungskennzeichen bei den Straßenverkehrsämtern sind jedoch sehr unterschiedlich,
bei einigen müssen Sie den Kfz-Brief bzw. Teil 2 der Zulassungsbescheinigung (ZuB) und die Stilllegebescheinigung vorlegen, bei anderen erteilen diese das Kurzzeitkennzeichen ohne jegliche Fahrzeugdokumente zu.
Manche Straßenverkehrsämter verlangen einen gültigen TÜV bzw. Erteilen nur die Genehmigung zu einer einmaligen Prüfungsfahrt zum nächsten TÜV oder der DEKRA, andere Straßenverkehrsämter wiederum verzichten auf einen noch gültigen TÜV-Eintrag.
Weiters verlangen einige Straßenverkehrsämter den Personalausweis mit eingetragenem Wohnort oder den Pass und Vorlage der Meldebescheinigung, andere verzichten auf einen Wohnortnachweis.
Wenn Sie keine Zeit verlieren wollen, raten wir bei dem betreffenden Straßenverkehrsamt vor Beantragung die gewünschten bzw. erforderlichen Unterlagen zu erfragen!
Bei ihrem Straßenverkehrsamt müssen Sie vorlegen:
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und dem roten Kfz-Zulassungsschein werden ggfs. folgende Unterlagen benötigt:
- Reisepass und Anmeldebescheinigung oder
Personalausweis mit eingetragenem Wohnort und Straße bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- Freigeschaltete eVB-Nummer ( elektronische Versicherungsbestätigung ) als Versicherungsnachweis
- Vollmacht (nur, wenn der Antragsteller nicht selbst zum Straßenverkehrsamt geht) und Ausweis des Bevollmächtigten
- Kfz-Brief und Stilllegebescheinigung bzw. Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (ZuB)
Weitere wichtige gesetzliche Bestimmungen siehe Info Kurzzeitkennzeichenschilder
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte - Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben freibleibend und nicht abschließend sind. Wir können keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Straßenverkehrsämter bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.
ITS Shop Artikelbeschreibung KZK 18.07.2009
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